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Vereinssatzung des Vereines Zeytreyse e.V.

§ 1. Name , Sitz , Eintragung

1. Der Verein trägt den Namen ``Zeytreyse´ Er soll in das Vereinsregister eingetragen

werden und führt dann den Zusatz: e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Immenstedt/Nordfriesland

 

§ 2. Vereinszweck

Orientiert am jeweiligen Stand der historischen Erkenntnisse sollen vergangene Zeiten kurzweilig dargestellt und erlebbar gemacht werden.

Durch die Darstellung und Weitergabe althergebrachter Lebensweisen, insbesondere der mittelalterlichen, sollen diese lebendig erhalten und vermittelt werden

Durch Schrift, Wort und Tat sollen so alte Zeiten anschaulich gemacht werden.

Der Schwerpunkt des Vereines liegt in der Zeitspanne des Mittelalters, schließt jedoch auch andere Epochen nicht aus.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1.) Die Teilnahme und Ausrichtung von Lagern.

2.) Die Förderung des Laienschauspieles zum Zwecke der Darstellung alter

Lebensweisen, insbesondere der mittelalterlichen.

3.) Die Unterstützung anderer gemeinwesenorientierter Arbeit sowie die

Zusammenarbeit mit Schulen, Museen und anderen Bildungsträgern.

4.) Den Erwerb oder die Anmietung eines geeigneten Geländes um eine regelmäßige

oder gar dauerhafte Darstellung zu ermöglichen.

 

§ 3. Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ``Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung

2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

4.) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.) Aufwandsentschädigungen können nur auf Beschluss des Vorstandes gewährt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

1.) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person sein. Juristische Personen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

2.) Der Verein hat Vollmitglieder, Jugendmitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

3.) Die Vollmitglieder besitzen gleiches Stimmrecht, sie können zu allen Ämtern gewählt werden.

Jugend- Ehren- und Fördermitglieder sind nicht Stimmberechtigt und können weder Wahlvorschläge abgeben, noch sich selbst zur Wahl stellen.

Näheres regelt die Wahlordnung.

4.) Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereines und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.

5.) Mitglied kann auf schriftlichen Antrag hin jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

6.) Über den Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

7.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

8.) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.

9.) Mitglieder, welche den Zwecken und Zielen des Vereines zuwider handeln, oder mit ihren Mitgliedsbeiträgen für ein Jahr im Rückstand sind, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Über einen solchen Beschluss entscheidet der Vorstand in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit.

10.) Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes kann von einer Mitgliederversammlung, an welcher mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, einstimmig abgeändert werde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und nicht anfechtbar.

11.) Nach Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen.

§ 5. Beiträge

Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres unaufgefordert zu entrichten.

Wahlweise kann die Zahlung auch vierteljährlich oder monatlich geleistet werden.

Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit, Förder- und Jugendmitglieder leisten einen verminderten Beitrag.

Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahr ziehen im Regelfall den Vereinsausschluss nach sich.

Zur Festlegung der Beitragshöhe ist die einfache Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

 

§ 6. Organe des Vereines

Der Verein hat folgende Organe:

1.) die Mitgliederversammlung

2.) den Vorstand

 

§ 7. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a.) dem 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden

b.) dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden

c.) dem Kassenwart/ der Kassenwartin

d.) dem stellvertretenden Kassenwart / Kassenwartin

e.) dem Schriftführer/ die Schriftführerin

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:

a.) dem 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden

b.) dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden

c.) dem Kassenwart/ der Kassenwartin

d.) dem stellvertretenden Kassenwart/ der stellvertretenden Kassenwartin

Der erste und zweite Vorsitzende sind jeweils berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit dem Kassenwart/der Kassenwartin oder dem stellvertretenden Kassenwart/ der stellvertretenden Kassenwartin zu vertreten.

Der Vorstand hält kalendervierteljährlich eine Vorstandssitzung ab.

Das Protokoll dieser Sitzung ist für jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied einsehbar.

§ 8. Vorstandswahlen

Zur Gründung des Vereines werden lediglich der erste Vorsitzende und der Kassenwart für zwei Jahre gewählt.

Der weiterte Vorstand wird einmalig lediglich für ein Jahr gewählt, um eine alternierende Wahl zu gewährleisten.

Danach gilt folgende Regelung:

Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds gemäß § 26 BGB endet die Mitgliedschaft im Vorstand erst mit der Neuwahl, die ggf, auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen kann. Bei Rücktritt anderer Vorstandsmitglieder kann der Vorstand die Amtsgeschäfte kommissarisch einem der Vorstandsmitglieder

bis zur Neuwahl übertragen.

 

§ 9. Mitgliederversammlung

Einmal jährlich- möglichst innerhalb des zweiten Jahresquartals - soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt sein.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über folgende Punkte:

a.) Den Jahresbericht sowie den Rechnungsbericht des Kassenwartes.

b.) Satzungsfragen

c.) Entlastung des Vorstandes.

d.) Wahlen

e.) Anträge

Anträge der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Nicht form- und fristgerechte Anträge sollen bei der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.

Über jede Mitgliederversammlung muß eine Niederschrift aufgenommen werden, welche vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereines reicht eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt sein.

Der Vorstand muß auf Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt sein.

 

§ 10. Auflösung


Das Vermögen des Vereines fließt im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks an das Land Schleswig-Holstein, dass dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat (zur Förderung der Landesmuseen).
 

Immenstedt, den 23.01.2009

Das Entwickeln dieser Satzung hat uns sehr viel Zeit und auch Geld gekostet. Sie wurde nicht als Mustersatzung für andere Vereine entwickelt. Jede mißbräuchliche Verwendung wird juristisch verfolgt.

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